AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN SF-Tech Engineering GmbH

PRÄAMBEL

1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, wenn die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. Änderungen sind nur wirksam, soweit der Lieferant sie schriftlich bestätigt.

KOMMUNIKATIONSMITTEL
2. Die Parteien verkehren miteinander mündlich, schriftlich oder mit elektronischem Datenaustausch.
3. Als schriftlich gelten Briefe, Protokolle, Zeichnungen, Pläne, Telefax, E-Mail und andere Übertragungsformen, welche den Nachweis durch Text oder Bild ermöglichen. Unterschriftlich bedeutet, dass eine eigenhändige Unterzeichnung oder eine entsprechend qualifizierte elektronische Signatur notwendig ist.
DATENSCHUTZ
4. Im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen und/oder Verkauf von Produkten für den Kunden kann der Lieferant unter jederzeitiger Beachtung geltender Datenschutznormen Personendaten selbst erheben, von Dritten beschaffen, speichern, bearbeiten und an Dritte weitergeben.
5. Beide Parteien beachten dabei die Regeln des Datenschutzes und treffen dafür die geeigneten organisatorischen und technischen Vorkehrungen. Jede Partei ist verantwortlich für eine zuverlässige Sicherung der eigenen Daten sowie jener Daten, welche für die Leistungserbringung benötigt werden. Der Kunde wird rechtzeitig alle Daten sichern, bevor ein Mitarbeiter des Lieferanten auf seine Informatik zugreifen kann.
Mitwirkung des Kunden
6. Der Kunde hat in seinem Betrieb rechtzeitig alle personellen, organisatorischen und technischen Voraussetzungen für den Erfolg des Projektes zu schaffen. Insbesondere stellt er eine ausreichende Anzahl fachlich kompetenter Mitarbeiter und die notwendigen Betriebsmittel zur Verfügung.
VERTRAGSABSCHLUSS
7. Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen. Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.
LEISTUNGSUMFANG, AUSFÜHRUNG
8. Für Umfang und Ausführung der Lieferungen oder Leistungen ist die Auftragsbestätigung oder, wenn eine solche fehlt, das Angebot des Lieferanten massgebend.
9. Umfang und Ausführung, die dort nicht ausdrücklich zugesichert sind, namentlich nicht bestätigte Lastenhefte oder geschätzte Leistungsdaten, Dokumentation, Programmierung, Customizing, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung, gehören nicht zu den vereinbarten Lieferungen oder Leistungen.
ÄNDERUNGEN
10. Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung sind zulässig, sofern die Lieferungen oder Leistungen die gleichen Funktionen/Zwecke erfüllen. Der Lieferant ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an Lieferungen oder Leistungen vorzunehmen, die bereits hergestellt oder geliefert sind.
11. Änderungsverlangen sind dem Lieferanten schriftlich vorzulegen und müssen die verlangte Änderung genau beschreiben.
12. Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung sind kostenpflichtig.
VERTRAGSPREISE
13. Alle Preise verstehen sich, mangels anderweitiger Vereinbarung, netto, ab Werk, ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizer Franken, ohne irgendwelche Abzüge.
14. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen sowie die damit verbundenen administrativen Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen Erfüllung erhoben werden.
15. Eine angemessene Preisanpassung kann erfolgen, wenn seitens Besteller die Lieferfrist verändert wird, wenn die Art oder der Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen ändert, oder Gesetze, Vorschriften, Auslegungs- oder Anwendungsgrundsätze eine Änderung erfahren.
KONDITIONEN
16. Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten termingerecht und ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.
17. Mangels abweichender Vereinbarung gilt:
a) Lieferung: Unverpackt, EXW-Lieferwerk (INCOTERMS 2020)
b) Zahlungskonditionen:
50% Nach Eingang der Auftragsbestätigung 30 Tage rein netto, ohne Anzahlungsgarantie
50% Nach erfolgter Vorabnahme in CH-Hochdorf/ Spätestens 30 Tage nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten 30 Tage rein netto
18. Bei Zahlungsverzug darf der Lieferant eine angemessene Nachfrist ansetzen und, wenn der Kunde nicht den gesamten fälligen Betrag innert dieser Frist begleicht, die Aufhebung des Vertrages erklären und die Lieferungen oder Leistungen zurückfordern.
19. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
EIGENTUMS VORBEHALT
20. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung, hierzu zählt auch die Bezahlung der Montage des Liefergegenstandes, Eigentum des Lieferanten, sofern ein solcher Eigentumsvorbehalt nach dem anwendbaren Recht wirksam ist. Auf Verlangen des Lieferanten unterstützt ihn der Kunde umfassend bei seinen Bemühungen, das Eigentumsrecht des Lieferanten am Liefergegenstand in dem betreffenden Land zu schützen.
TERMINE
21. Verbindlich sind nur schriftlich zugesicherte Termine. Solche Termine verlängern sich angemessen,
a) wenn dem Lieferanten Angaben, die er für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert;
b) wenn der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere, wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält;
c) wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb der Verantwortung des Lieferanten liegen wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen.
22. Der Lieferant kann Teillieferungen ausführen.
23. Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche.
AUFTRAGSSTORNIERUNG
24. Bei Auftragsstornierung ist der Lieferant schadlos zu halten.
DOKUMENTATION
25. Der Kunde hat ein Anrecht auf ein Exemplar der Benutzerdokumentation in der üblichen Ausführung des Lieferanten. Zusätzliche Exemplare darf der Lieferant gesondert in Rechnung stellen.
26. Abweichungen in der Dokumentation, namentlich bei Beschreibungen und Abbildungen sind zulässig, sofern die Unterlagen ihre Zwecke erfüllen.
PLÄNE & TECHNISCHE UNTERLAGEN
27. Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
28. Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
MUSTERTEILE
29. Allfällig benötigtes Mustermaterial für Auslegung, Anpassung und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes oder Produktes, sowie bestehende Normvorschriften, müssen dem Lieferanten kostenlos und frachtfrei zur Verfügung gestellt werden. Wird dieses Material nicht mehr benötigt, erfolgt grundsätzlich der Rücktransport zum Kunde mit dessen Kostenübernahme.
SACHGEMÄSSE VERWENDUNG
30. Der Kunde ist verantwortlich für die sachgemässe und sichere Verwendung der Lieferungen oder Leistungen sowie die Kombination mit anderen Erzeugnissen, namentlich mit Informatik oder elektrischen Geräten und Anlagen. Er hat dabei die notwendige Sorgfalt walten zu lassen sowie alle Anleitungen des Lieferanten zu beachten.
31. Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Sicherheit relevanten Informationen in geeigneter Form an die Benutzer weiterzugeben.
GEFAHRENÜBERGANG
32. Die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung des Liefergegenstandes geht auf den Kunde gemäss den vereinbarten Handelsklauseln über, die in Übereinstimmung mit den zu Vertragsschluss gültigen INCOTERMS 2020 auszulegen sind.
INFORMATIONSPFLICHT DES KUNDEN
33. Der Kunde hat den Lieferanten rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie von Bedeutung sind.
VORARBEITEN UND ARBEITSBEDINGUNGEN AM MONTAGEORT
34. Der Kunde stellt rechtzeitig alle Einrichtungen zur Verfügung und sorgt für Bedingungen, die für die Montage des Liefergegenstandes und für die einwandfreie Nutzung des Produktes erforderlich sind.
35. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Das Personal des Lieferanten hat die Möglichkeit, die Arbeit gemäss dem vereinbarten Zeitplan zu beginnen und während der gewöhnlichen Arbeitszeit zu arbeiten. Die Arbeit kann ausserhalb der normalen Arbeitszeit erbracht werden, soweit dies dem Lieferanten erforderlich erscheint und sofern der Kunde hiervon innerhalb einer angemessenen Frist informiert wurde.
b) Vor Beginn der Montage weist der Kunde den Lieferanten auf alle einschlägigen Sicherheitsbestimmungen hin, die am Montageort gelten. Die Montage wird nicht in ungesunder oder gefährlicher Umgebung ausgeführt. Alle notwendigen Sicherheits- und Schutzmassnahmen sind vor Beginn der Montage zu treffen und während der Montage beizubehalten.
c) Der Kunde hält dem Lieferanten unentgeltlich und pünktlich am Montageort alle benötigten Kräne bereit sowie Hebeeinrichtungen und Mittel zum Transport innerhalb des Montageortes, Zusatzgeräte, Maschinen, Materialien und Betriebsstoffe (inkl. Benzintreibstoffe, Öle, Fette und andere Materialien, Gas, Wasser, Elektrizität, Dampf, Druckluft, Heizung, Licht etc.) sowie die am Montageort verfügbaren Mess- und Prüfgeräte des Kunden. Der Lieferant teilt dem Kunden vor Montagebeginn mit, welche Kräne, Hebeeinrichtungen, Mess- und Prüfgeräte sowie Mittel zum Transport innerhalb des Montageortes er benötigt.
d) Um den Liefergegenstand, die für die Montage notwendigen Produktzeuge und Ausrüstungsgegenstände sowie den persönlichen Besitz des Personals des Lieferanten gegen Diebstahl und Verschlechterung zu schützen, stellt der Kunde dem Lieferanten unentgeltlich die erforderlichen Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung.
e) Die Zugangswege zum Montageort müssen für den erforderlichen Transport von Liefergegenstand, Teilen oder Ausrüstungsgegenständen geeignet sein.
ABNAHME
36. Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, prüft der Kunde alle Lieferungen oder Leistungen selbst.
37. Sofort nach Erhalt kontrolliert der Kunde die gelieferten Produkte bezüglich Identität, Menge, Transportschäden und Begleitpapiere. Sobald als möglich prüft der Kunde die Lieferungen oder Leistungen auch auf weitere Mängel.
38. Lieferungen oder Leistungen gelten als abgenommen, wenn nicht innert 30 Tagen nach Lieferung eine Mängelanzeige eingeht oder wenn Lieferungen oder Leistungen während mehr als 20 Arbeitstagen wirtschaftlich genutzt werden.
39. Allfällige Mängel hat der Kunde sofort nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
40. Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, die die Funktionstüchtigkeit der Lieferungen oder Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigen, darf der Besteller die Abnahme und die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nicht verweigern. Solche Mängel sind vom Lieferanten unverzüglich zu beheben.
GEHEIMHALTUNG
41. Beide Parteien werden keinerlei Informationen aus dem Geschäftsbereich des andern, die weder allgemein zugänglich noch allgemein bekannt sind, Dritten offenbaren und alle Anstrengungen unternehmen, um Dritte am Zugang zu diesen Informationen zu hindern. Andererseits darf jede Partei in ihrer angestammten Tätigkeit Kenntnisse weiterverwenden, die sie bei der Geschäftsabwicklung erwirbt.
42. Die Parteien überbinden diese Geheimhaltungspflicht auch ihren Mitarbeitern, Angestellten und Beauftragten.
EXPORTKONTROLLE
43. Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zu- ständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind.
SOFTWARE UND KNOW-HOW
44. Der Kunde darf die überlassene Software, die Arbeitsergebnisse, das Know-How, die Datenträger und Dokumentationen im Rahmen der bestehenden Lizenzbedingungen verwenden. Fehlen solche und lässt sich auch nicht aus dem Zweck der Übertragung auf den Umfang der Verwendungsbefugnisse schliessen, dann haben der Kunde und seine Abnehmer nur das Recht zur Nutzung mit den entsprechenden Produkten, nicht aber zur eigenständigen Veräusserung, zur Verbreitung, zur Vervielfältigung, zur Erweiterung oder Änderung.
45. Das Eigentum und das Recht zur weiteren Verwendung bleiben beim Lieferanten oder seinen Lizenzgebern, auch wenn der Kunde die Computerprogramme, Arbeitsergebnisse oder Know How-Aufzeichnungen nachträglich ändert.
46. Der Kunde ergreift die erforderlichen Massnahmen, um Computerprogramme, Arbeitsergebnisse und Dokumentationen vor ungewolltem Zugriff oder Missbrauch durch Unberechtigte zu schützen.
47. Der Kunde darf die notwendigen Sicherungskopien erstellen. Er hat diese entsprechend zu kennzeichnen und gesondert und sicher aufzubewahren.
GEWÄHRLEISTUNG
48. Die Gewährleistung beträgt 12 Monate. Verschleissteile sind davon ausgenommen.
49. Sie beginnt, wenn nicht anderweitig vertraglich vereinbart, nach Inbetriebnahme oder spätestens 30 Tage nach Lieferbereitschaft.
50. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
MÄNGEL
51. Der Lieferant steht dafür ein, dass er die erforderliche Sorgfalt anwendet und dass seine Lieferungen oder Leistungen die zugesicherten Eigenschaften erfüllen. Überdies haftet er für die Eignung in dem Umfang, als ihn der Kunde vor Vertragsabschluss schriftlich über die Verwendung informierte.
52. Von der Mängelhaftung ausgeschlossen sind Fehler und Störungen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Störungen durch andere Maschinen und Anlagen, instabile Stromversorgungen, besondere klimatische Verhältnisse oder ungewöhnliche Umgebungseinflüsse.
53. Wegen eines unerheblichen Mangels macht der Kunde keine Ansprüche geltend. Unerheblich sind Mängel, namentlich, wenn sie die Verwendung der Lieferungen oder Leistungen nicht beeinträchtigen.
54. Bei erheblichen Mängeln hat der Kunde dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zur Behebung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu gewähren. Der Lieferant behebt die Mängel nach seiner Wahl in seinen Räumen oder beim Kunden, der ihm dafür freien Zugang zugestehen muss. Die Kosten für Demontage und Montage, Transport, Verpackung, Reise und Aufenthalt gehen zu Lasten des Kunden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
55. Die Gewährleistungsfrist wird mit Anerkennung oder Beseitigung eines Mangels nicht unterbrochen.
56. Schlägt die Mängelbehebung fehl, hat der Kunde Anspruch auf eine angemessene Preisminderung. Er kann nur dann die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn die Annahme der Lieferungen oder Leistungen unzumutbar ist.
57. Trägt der Lieferant nachweisbar die Schuld am Mangel, hat der Kunde trotz Mängelbehebung, Preisminderung oder Vertragsaufhebung Anspruch auf den Ersatz des tatsächlichen Schadens, jedoch auf höchstens zwanzig Prozent des Wertes der mangelhaften Lieferung. Gänzlich ausgeschlossen ist der Ersatz von entgangenem Gewinn und anderen Vermögensschäden.
AUSSCHLUSS WEITERER HAFTUNG DES LIEFERANTEN
58. Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Für den Fall, dass Ansprüche des Bestellers aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen nicht gehöriger Erfüllung bestehen sollten, ist der Gesamtbetrag dieser Ansprüche auf den vom Besteller bezahlten Preis beschränkt. Hingegen sind insbesondere alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, Rückrufkosten, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Auch die Haftung für den Ersatz von Ansprüchen Dritter, welche gegenüber dem Besteller wegen Verletzung von Immaterialgüterrechten geltend gemacht werden, ist ausgeschlossen.
59. Dieser Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er für Hilfspersonen.
HÖHERE GEWALT
60. Jede Partei ist berechtig, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten soweit einzustellen, wie diese Erfüllung durch die folgenden Umstände unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie Brand, kriegerische Auseinandersetzungen, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Requisition, Beschlagnahme, Embargo, Einschränkungen des Energieverbrauchs sowie fehlerhafte oder verzögerte Lieferungen durch Subunternehmer aufgrund der in dieser Ziffer aufgeführten Umstände. Tritt ein in dieser Ziffer aufgeführter Umstand vor Vertragsschluss ein, so berechtigt er nur insoweit zur Einstellung der Erfüllung der vertraglichen Pflichten, als seine Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrages bei Vertragsschluss noch nicht vorhersehbar waren.
61. Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende eines solchen Umstandes in Kenntnis zu setzen. Hindert höhere Gewalt den Kunde an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, hat er den Lieferanten für aufgewendete Kosten zur Sicherung und zum Schutz des Produktes zu entschädigen.
SICHERHEITSVORSCHRIFTEN
62. Schutzmassnahmen, welche aufgrund individueller Disposition des Kunden nach Inspektion durch Sicherheits- und Prüforgane als notwendig erachtet werden, können vom Lieferanten im Offertenstadium nicht erfasst werden und sind daher in den Vertragspreisen des Lieferanten nicht enthalten. Die Ausführung zusätzlich notwendiger Schutzvorrichtung ist separat zu vereinbaren und vom Kunden zu vergüten.
ANWENDBARES RECHT & GERICHTSSTAND
63. Dieses Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem materiellen Recht, unter Ausschluss des Kollisions- und Wiener Kaufrechts.
64. Der Lieferant darf auch das Gericht am Sitz des Kunden anrufen.
65. Der Gerichtsstand ist Luzern.